Personenbedingte Kündigung:

Begehung von Straftaten

1. Begeht der Arbeitnehmer Straftaten im dienstlichen Bereich (z.B. Diebstahl, Stempelkartenbetrug) kann dies eine Kündigung des Arbeitnehmers wegen dessen Verhalten - verhaltensbedingte Kündigung - rechtfertigen.

2. Begeht der Arbeitnehmer Straftaten außerhalb des Dienstes, können diese die Eignung des Arbeitnehmers für die vertraglich geschuldete Leistung beeinträchtigen. Auch hier kommt zunächst eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Es kann aber auch eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein (zum Beispiel: einem Berufskraftfahrer wird wegen einer privaten Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen).

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