Bewirbt sich der Arbeitnehmer mehrfach, weil er so seine Chance auf einen schnellen (Wieder-) Einstieg ins Berufsleben erhofft, so kann es passieren, dass er bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und sich nun doch wieder von diesem Vertrag lösen möchte, da er noch "etwas besseres" gefunden hat. Für den Arbeitnehmer stellen sich nun zwei Fragen:
1. Kann ich schon vor Beschäftigungsbeginn kündigen?
Die Antwort: Das Bundesarbeitsgerichts lässt die Kündigung eines Arbeitsvertrages auch schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu, wenn nicht im Arbeitsvertrag selbst etwas anderes vereinbart ist.
Solche Kündigungsverbotsklauseln sind insbesondere in Branchen, wo die Arbeitnehmer "nicht auf der Straße liegen" gängige Praxis. Hier ist eine vorzeitige Kündigung unzulässig. Tritt der Arbeitnehmer den Dienst trotzdem nicht an, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Vor Gericht muss allerdings der Arbeitgeber beweisen, dass ihm durch den Nichtantritt des Arbeitnehmers zum Dienst ein Schaden entstanden und wie hoch dieser ist. Das bringt einige Schwierigkeiten mit sich. Allerdings bleibt trotzdem ein Restrisiko für den kündigenden Arbeitnehmer.
2. Welche Kündigungsfristen gelten?
a) Ist die Kündigung auch schon vor Beschäftigungsbeginn zulässig, so gelten die gleichen Fristen wie für die Kündigung nach Antritt des Dienstes. Das heißt, das der Arbeitnehmer mit der für die Probezeit vereinbarten Frist kündigen kann. Liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor, kann auch außerordentlich gekündigt werden.
b) Problematischer ist die Frage, wann eigentlich die Frist zu laufen beginnt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu diesem Punkt ist nicht einheitlich. In der Praxis wird das Problem wie folgt gehandhabt:
- Ist im Vertrag etwas entsprechendes vereinbart, so gilt dies. Da aber die wenigsten an dieses Problem denken, fehlen zumeist entsprechende Vereinbarungen.
- Fehlt eine Vereinbarung, dann
entscheidet die Interessenlage der Parteien über den Fristbeginn: Hat der
Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran, dass der Arbeitnehmer den Dienst
zunächst antritt, läuft die Kündigungsfrist erst mit Beginn des
Arbeitsverhältnisses.
Ein Indiz für dieses besondere Interesse des Arbeitgebers ist, dass für die
Probezeit relativ lange Kündigungsfristen (6 Wochen und mehr) vereinbart
wurden. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall die Stelle erst antreten, um
kündigen zu können.
- Hat der Arbeitgeber kein besonderes Interesse am Dienstantritt des Arbeitnehmers, so beginnt die Kündigungsfrist mit Zugang der Kündigung zu laufen. Sind zum Beispiel im Arbeitsvertrag nur relativ kurze Kündigungsfristen für die Probezeit vereinbart worden, so spricht dies dafür, dass der Arbeitgeber nicht unbedingt auf den Arbeitnehmer angewiesen ist. Der Arbeitnehmer kann dann sofort (wenn er den günstigeren Arbeitsvertrag unterschrieben hat) kündigen und muss die Stelle in aller Regel nicht antreten.
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