In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und sinkender Löhne bei Neueinstellung ist es zwar eher unwahrscheinlich, dass ein Arbeitnehmer von sich aus eine ordentliche Kündigung gegenüber seinem Arbeitgeber ausspricht (wenn er nicht gerade den Jackpot im Lotto geknackt hat). Trotzdem sollen hier für die Glücklichen, die es sich leisten können, die Voraussetzungen erläutert werden.
Folgendes muss der Arbeitnehmer beachten:
1. Seit dem 1.5.2000 muss die ordentliche Kündigung schriftlich erfolgen.
2. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 28 Tage zum 15. oder Letzten eines Monats, soweit nicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist. Für die Probezeit gilt die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist.
3. Einen Kündigungsgrund benötigt der Arbeitnehmer für die ordentliche Kündigung nicht.
4. Der Anspruch auf das Arbeitsentgelt besteht auch dann bis zum Kündigungstermin, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis dahin von der Arbeit freistellt.
Das war's schon.
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