Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers (Arbeitsrecht)

Bei der außerordentliche fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers ist folgendes zu beachten:

1. Seit dem 1.5.2000 muss die fristlose Kündigung schriftlich erfolgen.

2. Kündigungsgrund

Nach § 626 Abs. 1 BGB ist ein Arbeitsverhältnis (auch: Handelsvertreterverhältnisse, Berufsausbildungsverhältnisse, Heuerverhältnisse, Heimarbeitsverhältnisse) außerordentlich kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

Als Beispiel seien hier die (grobe) Beleidigung und Tätlichkeiten durch den Arbeitgeber, das Nichtzahlen des Lohnes, die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers, das Mobbing durch den Arbeitgeber, das Beschäftigen des Arbeitnehmers unter groben Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen, dauernde Arbeitsunfähigkeit und die andauernde Diskriminierung genannt.

Wichtig:
Ob die Pflichtverletzung so erheblich war, dass sie eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt, stellt das Gericht - im Falle eines Rechtsstreits - im Wege einer Interessenabwägung fest. Dabei muss es alle Umstände des Einzelfalles klären.

3. Abmahnung

Zwar wäre auch bei der fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers denkbar, dass der Arbeitgeber - soweit die zur Kündigung führende Pflichtverletzung auf dessen Verhalten beruht - zunächst abgemahnt werden müsste. Indes ist nicht ersichtlich, dass dies in Rechtsprechung und Literatur verlangt wird. Überdies erscheint das Erfordernis der Abmahnung insoweit auch praxisfremd, würde doch der Arbeitgeber in aller Regel keinen Wert mehr auf die Zusammenarbeit mit dem abmahnenden Mitarbeiter legen.

4. Der Abreitnehmer sollte den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angeben.

5. Wirkung der fristlosen Kündigung

Hat der Arbeitnehmer fristlos gekündigt, so ist das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Die Möglichkeit, die außerordentliche Kündigung zu einem bestimmten Termin (= Auslauftermin) auszusprechen , gibt es im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers nicht.

nach obenVorhergehende SeiteKündigung Überblick | Arbeitsrecht Startseite


Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht