Will der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Vor Ausspruch der Änderungskündigung muss er immer prüfen, ob das mit der Änderungskündigung verfolgte Ziel der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht mit weniger gravierenden Maßnahmen erreicht werden kann. Dementsprechend kann eine solche Kündigung nur dann wirksam sein, wenn sie
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