Arbeitszeugnis - Die Zeugnisnoten

Da es unzulässig ist, einen Arbeitnehmer im Zeugnis richtiggehend zu benoten, gebrauchen die Arbeitgeber bestimmte Klauseln, um dieses Verbot zu umgehen. Folgende Klauseln werden in der Praxis häufig gebraucht, um Zeugnisnoten im Arbeitszeugnis zum Ausdruck zu bringen:

Note 1: "...erledigte alle ihm übertragenen Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit"

Note 2: "... stets zur vollen Zufriedenheit"

Note 3: "... stets zur Zufriedenheit"

Note 4: "... zur Zufriedenheit"

Fehlt eine entsprechende Bemerkung, bringt der Arbeitgeber damit zum Ausdruck, dass die Leistungen des Arbeitnehmers mangelhaft oder gar ungenügend waren.

nach oben | Vorhergehende Seite | Arbeitsrecht Startseite


Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht