Arbeitszeugnis - Inhalt 

Der Inhalt des Arbeitszeugnisses soll einerseits die zukünftigen Chancen des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigen und soll deshalb vom Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein. Andererseits muss das Arbeitszeugnis die Wahrheit widerspiegeln.

Im Einzelnen gilt für den Inhalt folgendes:

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht von vornherein vorschreiben, welche Formulierungen er im Arbeitszeugnis verwenden soll. Soweit es dem Arbeitnehmer also um bestimmte Formulierungen geht, muss er erst die Zeugniserteilung abwarten, um dann eventuell im Nachhinein dagegen vorzugehen.

2. Einmalige Ereignisse, die die Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht charakterisieren, dürfen nicht Inhalt des Arbeitszeugnisses werden. Dies gilt auch für den Fall, dass dieses Ereignis zur fristlosen Kündigung geführt hat.

3. Der Arbeitgeber muss sich im Zeugnis auf arbeitsbezogenen Tatsachen beschränken. Betriebsrats- und Gewerkschaftszugehörigkeit gehören genauso wenig ins Arbeitszeugnis, wie das Privatleben des Arbeitnehmers.

4. Tatsachen, die für den Arbeitnehmer negativ sind, dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn sie beweisbar sind. Negative Werturteile (z.B. "geringe Teamfähigkeit") dürfen nur dann ins Zeugnis, wenn ihnen konkrete, nachweisbare Vorgänge zugrunde liegen.

5. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass er die Formulierungen mit Blick auf die Empfängerperspektive des neuen Arbeitgebers wählt. Je nach Lage des Falles kann schon ein unterlassenes Lob eine Kritik darstellen.

Wichtig:
1. Zeugnisse dürfen nicht mit verschlüsselten Formulierungen versehen werden, die den Arbeitnehmer in einer nicht aus dem Wortlaut ersichtlichen Weise charakterisieren. Doppelbödige Formulierungen sind grundsätzlich zu streichen (LAG Hamm, Az. 4 Sa 630/98)
2. Der Arbeitnehmer kann auf Erteilung eines korrekten Zeugnisses klagen.

3. Der Arbeitgeber kann sich, wenn er ein falsches Arbeitszeugnis ausstellt, schadensersatzpflichtig machen: Ist das Zeugnis zu negativ und kann der Arbeitnehmer deshalb keine neue Arbeit finden, so muss der Arbeitgeber den dadurch eventuell entstehenden Verdienstausfall zahlen. Bewertet er ihn zu positiv, kann es sein, dass er den Schaden des neuen Arbeitgebers ersetzen muss.

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