Der Arbeitnehmer hat nach § 630 BGB bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch besteht schon bei Beginn der Kündigungsfrist, um die alsbaldige Bewerbung bei anderen Arbeitgebern zu ermöglichen.
Mit dem Arbeitszeugnis werden dem Arbeitnehmer nicht nur dessen Leistungen und Fähigkeiten bescheinigt. Von noch größerer Bedeutung ist es bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz: Es ist die wichtigste Informationsquelle des künftigen Arbeitgebers über das unmittelbare "Vorleben" des Bewerbers aus beruflicher Sicht. Aus diesem Grund muss das Zeugnis bestimmten Anforderungen genügen:
a) Korrekte Form
Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, dass ihm
das Arbeitszeugnis auf sauberem Papier erstellt wird - regelmäßig im Format DIN A 4,
es sei denn in der jeweiligen Branche ist ein anderes Format üblich. Kopien
sind zulässig, wenn sie technisch einwandfrei und original unterschrieben sind.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist es zulässig, das
Zeugnis zum Zwecke der Verwendung zu falten (BAG-Urteil vom 21. September 1999 -
9 AZR 893/98).
Das Arbeitszeugnis muss in korrekter Form abgefasst sein: Es darf keine Streichungen,
Ausbesserungen, Radierungen, Flecken, Geheimzeichen, Unleserliches oder ähnliche
Merkmale enthalten. Es darf nichts unterstrichen , kursiv gesetzt oder in
"Gänsefüßchen" gesetzt werden, es sei denn, diese
Gestaltungsmerkmale haben nichts mit der Aussage des Zeugnisses zu tun.
Unzulässig sind Hervorhebungen durch Ausrufezeichen (!) oder Fragezeichen(?),
insbesondere solche in Klammern, wie hier demonstriert.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis auf aktuellem Geschäftspapier erstellt. Der Briefkopf muss die korrekte Firmenanschrift des Arbeitgebers und bei Gesellschaften der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand) enthalten. Verwendet der Arbeitgeber neutrales Papier, dann muss neben die Unterschrift der Firmenstempel gesetzt werden.
b) Bezeichnung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist Eingangs des Arbeitszeugnisses mit Vor- und Familiennamen zu nennen und als Herr oder Frau zu bezeichnen. Wünscht der Arbeitnehmer dies, sind Geburtsdatum und Adresse hinzuzusetzen. Hierher gehören auch Berufsbezeichnung(en) und die akademischen Grade bzw. öffentliche Titel des Arbeitnehmers. Innerbetriebliche Titel haben im Arbeitszeugnis nichts zu suchen.
c) Datum der Erstellung des Zeugnisses
Zeugnisse dürfen nicht vor- oder rückdatiert werden, sondern müssen das Datum des Tages tragen, an dem sie ausgestellt worden sind. Unzulässig ist es auch, pauschal das Datum des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb anzugeben. Werden Zeugnisse erst nachträglich ausgestellt, dann ist das Datum der Ausstellung zu verwenden. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Arbeitszeugnis berichtigt wird. Dann trägt auch die berichtigte Version das Datum der ursprünglichen.
d) Unterschrift des Arbeitgebers
Das Arbeitszeugnis muss am Ende seines Textes handschriftlich unterschrieben sein. Der Arbeitgeber muss aber nicht persönlich unterschreiben. Auch Personen, die in dem Betrieb dazu bevollmächtigt sind, dürfen unterschreiben. Allerdings müssen dann gebräuchliche Zusätze, wie "ppa" oder "i.V.", die Befugniss zu Unterschrift deutlich machen.
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