1. Rechtlicher Status des Telearbeitnehmers
Der Telearbeitnehmer kann Selbständiger, Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Person sein.
a) Selbständig ist der Telearbeiter, wenn er
- entweder als freier Mitarbeiter selbständig über Arbeitszeit, Arbeitsfolge,
Arbeitsort und Art der Arbeitsleistung bestimmen kann, insbesondere ihm Hard-
und Software innerhalb eines selbstbestimmten Organisationsrahmens zur Verfügung
gestellt wird und die Arbeitskraft für verschiedene Arbeitnehmer angeboten wird;
- oder er als Unternehmer über eine innere und äußere
Unternehmensorganisation verfügt, für die er das unternehmerische Risiko trägt.
b) Der Telearbeitnehmer ist Arbeitnehmer, wenn er im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet
ist (Arbeitsvertrag). Maßgebendes Kriterium ist die Weisungsgebundenheit des
Arbeitnehmers hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort,
Arbeitsfolge und Arbeitsausführung. Arbeitnehmer kann er also auch dann sein,
wenn er als Telearbeiter in der eigenen Wohnung arbeitet.
Eine zeitliche Bindung
kann dadurch erreicht werden, dass er Abrufarbeit leistet, kurze Ankündigungs- und
Erledigungsfristen bestehen, eine Bindung an den Zentralrechner erfolgt usw.
Persönliche Abhängigkeit ergibt sich insbesondere bei technischer Überwachung und
Kontrolle.
c) Heimarbeiter ist der Telearbeitnehmer, wenn
- er an selbstgewählter (eigener!) Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von
Gewerbetreibenden oder gewerbsmäßig arbeitet,
- die Verwertung des
Arbeitsergebnisses dem Auftraggeber überlassen bleibt,
- das kaufmännische
(Verwertungs-) Risiko beim Auftraggeber verbleibt,
- eine wirtschaftliche, nicht aber persönliche Abhängigkeit um Auftraggeber
besteht.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so findet auf ihn das HAG (Heimarbeitergesetz) Anwendung. Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer, da sie nicht persönlich abhängig sind. Sie unterliegen nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Sie können Dauer und Lage der Arbeitszeit nach eigenem Ermessen einrichten, die Reihenfolge der Arbeit bestimmen und eventuell Gehilfen hinzuziehen. Arbeitsrecht findet auf sie grundsätzlich keine Anwendung. Das HAG enthält jedoch Vorschriften über den Arbeitsschutz, allgemeinen Gefahrenschutz, Entgelt- und Kündigungsschutz. In einzelnen Bestimmungen des Arbeitsrechts sind sie den Arbeitnehmers gleichgestellt (Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, Feiertagslohnzahlung, Erziehungsurlaub und Mutterschutz, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt, Vermögensbildung usw.). Da Heimarbeiter als Beschäftigte gelten, sind sie in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
d) Als Freie Mitarbeiter kommen vor allem solche Personen in Betracht, die für mehrere Unternehmen hochqualifizierte Programmierarbeit im Bereich der Datentechnik anbieten. Möglich ist aber auch, dass nur einfache Schreibarbeit für mehrere Unternehmen verrichtet wird.
2. Rechtliche Behandlung des Telearbeiters
Die rechtliche Behandlung richtet sich nach dem Rechtsstatus. Agiert der Auftragnehmer als Selbständiger bzw. Freiberufler, sind die Vorschriften des BGB bzw. des HGB anwendbar. Telearbeit erzeugt also in bezug auf die vertraglichen Beziehungen grundsätzlich keine neue Situation.
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