Was ist neu ab dem 1.1.2001?
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In dem neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz sind nunmehr die Voraussetzungen für die
1. Das Gesetz gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch
auf die tägliche Verringerung der Arbeitszeit. Dieser Anspruch besteht jedoch
nur, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen oder
unverhältnismäßig hohe Kosten des Arbeitgebers damit verbunden sind.
Lesen Sie dazu § 8 TeBeG. Dort sind die Voraussetzungen und das Verfahren
geregelt. Wie sich die Umsetzung dieser Regelung in der Praxis gestalten wird, bleibt
abzuwarten.
2. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber,
a) seinen Beschäftigten Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes anzubieten,
b) einen Arbeitsplatz, der öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausgeschrieben wird, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet,
c) einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen,
d) einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Hinweis: |
Hat sich ein Arbeitnehmer freiwillig auf eine Teilzeitbeschäftigung herunterstufen lassen und wurde die Verringerung der Arbeitszeit unbefristet vereinbart, so hat er keinen generellen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung. Vielmehr ist er auf das Einvernehmen des Arbeitgebers angewiesen (BAG 9 AZR 442/00). |
e) die Arbeitnehmervertretung über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt,
f) Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
3. Das Gesetz bestimmt, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ohne sachliche Rechtfertigung nicht anders behandelt werden dürfen. Ebenso dürfen sie wegen der Inanspruchnahme ihrer Rechte aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht benachteiligt werden.
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