Sozialversicherung

 

1. Grundsätzlich sind auch Teilzeitarbeitskräfte sozialversichert (d.h. renten-, kranken- und arbeitslosenversichert). 

2. Besonderheiten bei geringfügig Beschäftigten (bis 630 DM monatlich)

Bei geringfügig Beschäftigten werden hiervon einige Ausnahmen gemacht, die insbesondere in den Bereich der kurzfristigen geringfügigen Beschäftigung (die Beschäftigungsdauer übersteigt zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr nicht) fallen. In diesen Fällen ist die Beschäftigung grundsätzlich sozialversicherungsfrei. 

Besonderheiten bestehen auch bei Beamten und Arbeitnehmern, die einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen.

Hinweis: Sehen Sie dazu im einzelnen unter dem Thema '630-DM-Gesetz'.

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