1. Elterngeld
Eltern können unter folgenden Voraussetzungen Elterngeld (früher: Erziehungsgeld) erhalten:
Der Antragssteller/die Antragstellerin hat
- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland,
- lebt mit seinem Kind in einem Haushalt,
- betreut und erzieht dieses Kind selbst,
- übt keine oder keine volle Erwerbstätigkeit aus (höchsten 30
Wochenstunden oder Beschäftigung zur Berufsbildung).
Auch wer zwar dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, sich aber vorübergehend im Ausland aufhält (Diplomaten, Entwicklungshelfer) kann Elterngeld bekommen. Elterngeld können auch Personen bekommen, die mit einer berechtigten Person in einem Haushalt zusammen leben (Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen).
Elterngeld kann ferner beantragt
werden für
- Kinder, die in den Haushalt aufgenommen wurden, um sie zu adoptieren,
- in den Haushalt aufgenommene Kinder von Ehegatten oder Lebenspartnern,
- im Haushalt lebende Kinder, bei denen die Vaterschaftsfeststellung noch nicht
entschieden ist.
Höhe des Elterngeldes:
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des Monatseinkommens. Es liegt mindestens bei 300 Euro im Monat (dieser Mindestbetrag wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet), höchstens werden jedoch 1.800 Euro monatlich ausgezahlt.
Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro gibt es nach Einkommenshöhe gestaffelte Zuschläge, mit deren Hilfe bis zu 100 Prozent des Monats-Nettoeinkommens erreicht werden können. Eltern mit älteren Kindern (mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben) erhalten einen Geschwisterbonus, wodurch sich das Elterngeld auf 73,7 Prozent erhöht. Der Geschwisterbonus liegt mindestens bei 75 Euro. Für Mehrlinge gibt es einen Mehrlingszuschlag in Höhe von 300 Euro pro Mehrling.
Bezugsdauer:
Elterngeld kann vom Tag der Geburt an bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Bei angenommenen Kindern beginnt der Bezugszeitraum mit dem Zeitpunkt der Aufnahme beim Antragsteller. Gezahlt wird das Elterngeld in Monatsbeträgen für die Lebensmonate des Kindes. Beiden Elternteilen zusammen stehen grundsätzlich 12 Monatsbeiträge Elterngeld zu. Der gesamte Bezugszeitraum kann jedoch um zwei Monate verlängert werden, wenn der bisher weiterhin berufstätige Partner zwei Monate lang unter entsprechender Reduzierung seiner Berufstätigkeit das Kind betreut und sich das Erwerbseinkommen eines der Elternteile in diesen zwei Monaten verringert. Hier handelt es sich um die sogenannte Partnerkomponente.
Grundsätzlich kann der Bezugszeitraum zwischen den Eltern beliebig aufgeteilt werden. Beide Elternteile können die ihnen zustehenden Elterngeldzahlungen gleichzeitig oder auch abwechselnd erhalten.
Auch Alleinerziehende können die vollen 14 Monate lang Elterngeld beziehen. Die beiden Zusatzmonate werden jedoch nur gewährt, wenn eine vorherige Erwerbstätigkeit verringert wird.
Lebensmonate des Kindes, in denen den Eltern bestimmte, auf das Elterngeld anzurechnende Leistungen (nicht: Arbeitslosengeld) zustehen, zählen als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. Solche anzurechnenden Leistungen sind Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung (also für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse) und dem Elterngeld vergleichbare ausländische Sozialleistungen.
Das Elterngeld wird in demjenigen Monat ausgezahlt, für den es bestimmt ist. Es kann für bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt werden. Der Betrag kann auf Antrag halbiert werden, so dass sich die Bezugsdauer auf 24 Monate verdoppelt.
Anrechnung anderer Leistungen:
Arbeitslosengeld oder andere Einkommensersatzleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet, sofern das Elterngeld den Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich dieser Betrag um 300 Euro für jeden Mehrling. Wird während des Elterngeldbezugs eine erlaubte Teilzeittätigkeit ausgeübt, findet eine Teilanrechnung der Bezüge statt. Mutterschaftsgeld der Krankenkassen für eigenständig gesetzlich Versicherte wird angerechnet. Das vom Bundesversicherungsamt gezahlte Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich versicherte berufstätige Frauen wird nicht angerechnet.
Besteuerung:
Das Elterngeld ist steuerfrei.
Es wird aber für die Ermittlung des Steuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet.
Sozialabgaben fallen auf das Elterngeld nicht an.
2. Elternzeit
Die Elternzeit ist eine besondere Form der Arbeitsfreistellung, die der Erziehung und Betreuung von eigenen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch von fremden Kindern dient. Bis 2004 wurde dafür der Begriff „Erziehungsurlaub“ verwendet. Heute ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) maßgeblich.
Voraussetzungen:
Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer, die
- mit ihrem Kind,
- mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach §
1 Abs. 3 oder 4 BEEG erfüllen (z. B. angenommene Kinder, Kinder des Partners,
Kinder von Verwandten, die ihr Kind wegen Krankheit nicht betreuen können),
oder
- mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Anspruch auf Elternzeit haben auch Arbeitnehmer, die mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, wenn
- ein Elternteil des Kindes minderjährig
ist oder
- ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung
befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft
des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Dauer der Elternzeit:
Die Elternzeit dauert höchstens drei Jahre. Während dieser Zeit muss nicht gearbeitet werden, es wird auch kein Arbeitsentgelt bezahlt. Es bestehen jedoch Ansprüche auf Mutterschaftsgeld bzw. Elterngeld nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Während der Elternzeit darf eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Wochenstunden ausgeübt werden.
Kündigung:
Der Arbeitgeber darf während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen; Ausnahmen sind jedoch zulässig etwa im Fall der Betriebsstillegung. Arbeitnehmer allerdings können mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.
Arbeitsfortsetzung:
Am Ende der Elternzeit wird das Arbeitsverhältnis automatisch zu den vorherigen Bedingungen fortgesetzt. Im öffentlichen Dienst kann jedoch nach der Rechtsprechung jede Arbeit innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe zugewiesen werden (z. B. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.8.1995, Az. 1 AZR 47/95).
Wahrnehmung des Anspruches/Antrag
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz wird auf diese Begrenzung angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Antragsberechtigt sind beide Elternteile. Betreuen beide das Kind, können sie auch gemeinsam oder z. B. nacheinander Elternzeit nehmen.
Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit bis spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Er muss sich dabei verbindlich auf die Zeiten festlegen, in denen er Elternzeit nehmen will. Soll die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist beansprucht werden, muss das Elternzeitverlangen spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beim Arbeitgeber sein.
Urlaub:
Während der Elternzeit besteht
ein Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann jedoch den Erholungsurlaub, der dem
Arbeitnehmer für das jeweilige Jahr zusteht, für jeden vollen Monat
der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Eine Kürzung ist unzulässig,
wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber in der Elternzeit Teilzeitarbeit
leistet.
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