Auch schwangere Arbeitnehmerinnen, die Teilzeit arbeiten, unterliegen dem Mutterschutzgesetz und erhalten dementsprechend Mutterschaftsgeld. Es gilt folgendes:
1. Gesetzlich Versicherte
Befindet sich eine schwangere Frau in einem Arbeitsverhältnis, hat sie im Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen (bei Mehrlings- und Frühgeburten bis 12 Wochen) danach Anspruch auf Mutterschutz. In dieser Mutterschutzfrist darf sie laut Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig. Ist die Arbeitnehmerin eigenständig gesetzlich krankenversichert, zahlt ihr die Krankenkasse während dieser Zeit maximal 13 Euro pro Arbeitstag Mutterschaftsgeld (§ 13 Mutterschutzgesetz, § 200 Reichsversicherungsordnung). Vom Arbeitgeber wird dieser Betrag bis zur Höhe des Nettogehaltes aufgestockt. Sowohl die tatsächliche Höhe des Mutterschaftsgeldes als auch die Höhe der Zuzahlung des Arbeitgebers richten sich nach dem Nettogehalt der letzten drei Arbeitsmonate einschließlich Überstunden.
2. Geringverdiener/gesetzlich versichert
Auch geringverdienende Mütter/Auszubildende können von der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld bekommen. Beträgt das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate weniger als 390 Euro im Monat, zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld – allerdings entfällt der Zuschuss vom Arbeitgeber.
3. Geringfügige Beschäftigung/sozialversicherungsfrei
Werdende Mütter, die in einem sozialversicherungsfreien, geringfügigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten, erhalten nicht von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld, sondern vom Bundesversicherungsamt. Gezahlt werden hier höchstens 210 Euro im Monat. Dies gilt auch für Frauen, die über ihren Ehemann gesetzlich familienversichert sind.
3. Gesetzlich versichert/arbeitslos
Auch arbeitslose Mütter erhalten von der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Dieses wird in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes gezahlt.
4. Privat versichert
Private Krankenkassen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Privat versicherte Mütter können jedoch beim Bundesversicherungsamt 210 Euro Mutterschaftsgeld im Monat beantragen. Ferner bekommen sie vom Arbeitgeber die Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte, also das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Monate abzüglich 13 Euro pro Arbeitstag.
Adresse:
Bundesversicherungsamt
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel. 0228/619-1888
Fax 0228/619-1877
Internet: www.bva.de
5. Hausfrau
Hausfrauen erhalten kein Mutterschaftsgeld. Der Anspruch auf diese Entgeltersatzleistung setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei Beginn der Mutterschutzfrist voraus. Heimarbeit ist jedoch ausreichend.
Hinweis:
Wer Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse und den Zuschuss vom
Arbeitgeber beantragen möchte, sollte sich vom Arzt den voraussichtlichen
Geburtstermin bestätigen lassen und ihn sowohl dem Arbeitgeber als auch
der Krankenkasse vorlegen, bevor die Mutterschutzfrist läuft. Die ärztliche
Bescheinigung darf höchstens vier Wochen alt sein.
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