Kündigung

 

Teilzeitbeschäftigte genießen den gleichen Kündigungsschutz wie Vollzeitbeschäftigte. 

1. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Letzten eines jeden Kalendermonats.

Wichtig:
1.Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen (= 28 Tage). Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem Monat!
Beispiel:
Will der Arbeitgeber / Arbeitnehmer zum 01. Februar kündigen, so muss die Kündigung der anderen Vertragspartei spätestens am 03. Januar zugehen.
2. Die Kündigung muss nach der Reformierung des Arbeitsgerichtsgesetzes schriftlich erfolgen. Dies gilt für beide Seiten.

Wenn der Arbeitnehmer älter als 24 Jahre ist, verlängern sich die Kündigungsfristen mit zunehmender Beschäftigungsdauer, wobei folgende Kündigungsfristen gelten:

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist jeweils 
zum Monatsende
mehr als 2 Jahre 1 Monat
mehr als 5 Jahre 2 Monate
mehr als 8 Jahre 3 Monate
mehr als 10 Jahre 4 Monate
mehr als 12 Jahre 5 Monate
mehr als 15 Jahre

6 Monate

mehr als 20 Jahre 7 Monate

2. Allerdings ist es möglich, dass in Tarifverträgen längere oder kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Wichtig:
Im Arbeitsvertrag kann die Kündigungsfrist zuungunsten des Arbeitgebers verlängert werden, nicht dagegen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Eine Verkürzung der Kündigungsfristen ist nur in zwei Ausnahmefällen zulässig:

a) Wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf nicht länger als drei Monate angelegt ist;

b) In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern kann für die ersten beiden Jahre der Betriebszugehörigkeit vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist, die ja vier Wochen dauert und eigentlich zum 15. oder zum Letzten ausläuft, auf den Tag genau bestimmt werden kann. 
Beispiel:
Die Kündigung kann am 9. Juni zum 7. Juli erfolgen.

nach oben | Teilzeitarbeit - Überblick | Arbeitsrecht Startseite


Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht