Mehrere Arbeitsverhältnisse

 

1. Oftmals wird eine Teilzeitarbeit nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb ist der Arbeitnehmer gezwungen ein zweites Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Dies wiederum sehen die Arbeitgeber nicht sehr gerne, da der Arbeitnehmer schließlich seine volle Arbeitskraft bei ihm im Betrieb einbringen soll. Da die zweite Beschäftigung vom Arbeitgeber nicht verboten werden kann, wird in die Arbeitsverträge häufig eine Zustimmungsklausel für den Arbeitgeber eingebaut. 

Es stellt sich also die Frage, wann der Arbeitgeber die Zustimmung erteilen muss. Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitgeber die Zustimmung grundsätzlich erteilen. Er darf die Zustimmung aber verweigern, wenn

- der Arbeitnehmer ausgerechnet bei der direkten Konkurrenz arbeiten will. 

- der Arbeitnehmer sich neben dem Hauptjob selbständig macht und in der selbständigen Tätigkeit dem Arbeitgeber Konkurrenz macht.

- wenn die Gefahr besteht, dass sich der Arbeitnehmer durch den weiteren Job überfordern könnte und deshalb dem Arbeitgeber nicht mehr seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen könnte.

- wenn die Arbeitszeit aus allen Arbeitsverhältnissen zusammen mehr als regelmäßig 10 Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich beträgt. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Regel, kann ihm sogar gekündigt werden.

2. Hinweis zur Lohnfortzahlung: Passiert an einer Arbeitsstelle ein Unfall, so muss nicht nur der betreffende Arbeitgeber den Lohn fortzahlen, sondern auch der oder die anderen Arbeitgeber.

nach oben | Teilzeitarbeit - Überblick | Arbeitsrecht Startseite


Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht