Umgang zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 

In den §§ 81, 82 und 84 Betriebsverfassungsgesetz ist bestimmt, wie der Umgang mit dem einzelnen Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers auszusehen hat. Ziel dieser Regelungen ist es, den Arbeitnehmer nicht zum bloßen "Spielball" des Arbeitgebers werden zu lassen.

Folgende Rechte hat der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang:

1. Anspruch auf Unterrichtung über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsverlauf sowie über Aufgaben und Verantwortung.

2. Anspruch auf Belehrung über die ihn betreffenden Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zwar vor Beginn der Beschäftigung. Ein Belehrung erfordert das unmittelbare persönliche Gespräch.

3. Anspruch auf rechtzeitige Unterrichtung über Veränderungen in seinem Bereich, insbesondere im Produktionsablauf und über eine geplante Versetzung.

4. Anspruch auf Anhörung in allen betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen.

5. Wenn der Arbeitnehmer dies verlangt, muss der Arbeitgeber ihm die Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutern.

6. Anspruch auf Erörterung der Beurteilung seiner Leistungen und seiner künftige berufliche beruflichen Entwicklung im Betrieb. Dazu kann der Arbeitnehmer ein Betriebratsmitglied hinzuziehen und, wenn es um den Gesundheitszustand oder vergleichbare Themen geht, auch einen Rechtsbeistand.

7. Recht auf Beschwerde bei der zuständigen betrieblichen Stelle, wenn sich der Arbeitnehmer von den Kollegen oder dem Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlt. Hierher gehört insbesondere das Thema 'Mobbing', d.h. die systematische Benachteiligung und Ausgrenzung einzelner Beschäftigter mit dem Ziel, sie aus der Abteilung oder dem Bereich "herauszuekeln". Der Arbeitgeber muss über die Beschwerde entscheiden und dem Arbeitnehmer die Gründe für die Entscheidung mitteilen. Oftmals wird es aber effektiver sein, wenn sich der Arbeitnehmer an den Betriebsrat wendet und dieser die erforderlichen Maßnahmen einleitet.

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