Arbeitsverweigerung
aus Gewissensgründen
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1. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, das der Arbeitgeber dem Beschäftigten keine Arbeit zuweisen darf, die den Arbeitnehmer in einen Gewissenskonflikt versetzt, der unter Abwägung der beiderseitigen Interessen vermeidbar gewesen wäre. Mit dieser Entscheidung wurde anerkannt, dass Gewissensentscheidungen auch am Arbeitsplatz Bedeutung haben.
2. Allerdings stellt sich die Frage, wann der Konflikt vermeidbar ist. Insoweit muss unterschieden werden:
a) Wusste der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss genau, welche Tätigkeit er ausüben wird, so kann er sie nicht nachher unter Berufung auf sein Gewissen verweigern. Ihm bleibt nur zu kündigen.
Beispiel: Wer in eine Legehennenbatterie geht, kann nicht plötzlich die Arbeit unter Berufung darauf ablehnen, dass er nicht artgerechte Tierhaltung nunmehr kategorisch ablehne.
b) Der Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet, bestimmte Arbeiten nur solchen Arbeitnehmern zu übertragen, denen dies nichts ausmacht.
3. Kann der Arbeitnehmer nicht durch einen anderen ersetzt werden oder kann dem die Tätigkeit verweigernden Arbeitnehmer keine andere Stelle zugewiesen werden, so wird eine Kündigung nicht auszuschließen sein. Allerdings wird der Arbeitgeber wohl ein gewisses Maß an Arbeitsausfall hinnehmen müssen.
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