Gleichbehandlungsgrundsatz
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Auch und gerade an der Arbeit fragt sich, unter welchen Voraussetzungen eine Ungleichbehandlung eines Arbeitnehmers gegenüber anderen Kollegen zulässig ist.
1. Rechtliche Grundlagen
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist einerseits in Art. 3 Grundgesetz geregelt. Die Vorschrift bestimmt in Absatz 3, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens und seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Weiter enthält sie in Absatz 1 ein sog. Willkürverbot. Dieses hat zum Inhalt, das im wesentlichen gleiche Sachverhalte im wesentlichen gleich zu behandeln sind. Da der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern soziale Macht ausübt, ist er an die in Art. 3 GG genannten Aussagen gebunden.
Eine Konkretisierung erfährt Art. 3 GG durch § 75 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Vorschrift übernimmt die genannten Grundsätze für die Einheit Betrieb und erweitert sie, indem sie auch die politische Betätigung, das Lebensalter und die Nationalität in den Gleichbehandlungsgrundsatz einbezieht.
2. Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
a) Gleichbehandlung bei Leistungen
- Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern
freiwillig Leistungen (z.B. Urlaubsgeld), die nicht tariflich abgesichert sind,
so ist er an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er muss also z.B. allen
Arbeitnehmern Urlaubsgeld zahlen.
- Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
zusätzliches Kindergeld, so darf er nicht danach differenzieren, ob das Kind
ehelich oder unehelich ist.
- Andererseits dürfen gekündigte
Arbeitnehmer von bestimmten Leistungen ausgenommen werden. Eine Ausnahme gilt
allerdings bei Kündigungen, die aus dem Risikobereich des Arbeitgebers stammen
(z.B. betriebsbedingte Kündigung).
- Auch die Differenzierung zwischen Arbeitern
und Angestellten stellt nach wohl überwiegender Ansicht im Bereich der
Sozialleistungen keinen Grund zur Ungleichbehandlung dar.
- Es ist jedoch grundsätzlich möglich, dass
die Leistung je nach der Stellung in der betrieblichen Hierarchie abgestuft
wird.
- Unzulässig ist es, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne sachlichen
Grund von einer alle vergleichbaren Arbeitnehmer erfassenden Beförderungsaktion
ausschließt.
- Unzulässig ist es, wenn der Arbeitgeber
die Kriterien für die Leistungsgewährung nicht offenlegt.
b) Gleichbehandlung bei Belastungen
Die Grundsätze, die auf die Gewährung freiwilliger Sozialleistungen Anwendung finden, finden in gleicher Weise auf die Kürzung oder den Entzug Anwendung.
Soweit der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern Weisungen erteilt oder ihm bestimmte Pflichten auferlegt, muss er ebenso auf die Gleichbehandlung achten.
Umstritten ist die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Kündigungen.
c) Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben,
so werden unterschiedliche Arbeitsbedingungen für zulässig erachtet. Eine
Ausnahme wird gemacht, wenn der Arbeitgeber selbst die Grundlagen für
einheitliche Arbeitsbedingungen geschaffen hat und diese nun nicht geschaffen
oder eingehalten werden.
Verständlich ist diese Auffassung in dem erstgenannten Punkt allerdings nicht:
Auch für die Ungleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen in einzelnen
Betrieben eines Unternehmens muss der Gleichbehandlungsgrundsatz gelten, wenn
nicht ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist.
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