Meinungsfreiheit
am Arbeitsplatz
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Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), hat jeder das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Allerdings entfalten Grundrechte grundsätzlich keine direkte Wirkung zwischen privaten Personen. Andererseits wirken sich ihr Schutzcharakter sowie ihre Grenzen über die sog. Generalklauseln des bürgerlichen Rechts (§§ 242, 826 BGB) und über unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. "wichtiger Grund" als Kündigungsvoraussetzung, § 626 BGB) auf das Privatrecht aus. Das nennt sich dann "mittelbare Drittwirkung" der Grundrechte.
1. Meinungsfreiheit ohne Bezug zum Betrieb
Gibt der Arbeitnehmer z.B. auf Parteikundgebungen
politische Äußerungen von sich, die dem Arbeitgeber missfallen, so sind
dagegen gerichtete nachteilige Maßnahmen des Arbeitgebers grundsätzlich
unzulässig.
Grenzen der Meinungsfreiheit finden sich allerdings in den allgemeinen Gesetzen,
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und im Recht der
persönlichen Ehre. Verletzt der Arbeitnehmer also z.B. die Ehre des
Arbeitgebers, so können nachteilige Maßnahmen des Arbeitgebers (Abmahnung,
Kündigung) je nach Schwere des Verstoßes zulässig sein.
2. Meinungsfreiheit innerhalb des Betriebes
Eine spezielle arbeitsrechtliche Grenze für die
Meinungsfreiheit innerhalb des Betriebes liegt in den Grundregeln über das
Arbeitsverhältnis. Diese Grundregeln haben auch die Pflicht des Arbeitnehmers
zum Gegenstand, sich im Betrieb so zu verhalten, dass der Betriebsfrieden nicht
ernstlich und schwer gefährdet wird und die Zusammenarbeit mit den
übrigen Arbeitnehmern, aber auch mit dem Arbeitgeber, für diese zumutbar
bleibt.
Geschützt wird der ordnungsgemäße Ablauf der Arbeit als auch das Interesse
der anderen Arbeitnehmer, am Arbeitsplatz nicht ständig von nicht selbst
geteilten Meinungen belästigt zu werden. Insoweit ist immer zwischen der
Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers und dem Interesse an inner- und
außerbetrieblicher Konfliktfreiheit abzuwägen.
3. Im Einzelnen gilt:
a) Der Arbeitnehmer darf selbstverständlich auch am Arbeitsplatz eine Meinung haben und äußern.
b) Der Arbeitnehmer muss jedoch bei dienstlichen (ebenso wie bei außerdienstlichen) Meinungsäußerungen auf die Belange von Arbeitgeber, Betriebsrat, Kunden und Vertragspartner in angemessener Weise Rücksicht nehmen.
c) Unzulässig sind Meinungsäußerungen, die in den Betriebsablauf eingreifen und eine ernste, schwere und beharrliche Gefährdung de Betriebsfriedens bedeuten (z.B. Verteilung von Propagandamaterial im Betrieb; Geschichtslehrer, der den Eindruck von Sympathien für den Nationalsozialismus vermittelte; Polemische Flugblattaktion eines Bankangestellten gegen seinen Arbeitgeber; Hetze gegen Betriebsrat und/oder Arbeitgeber).
d) Das Tragen von politisch motivierten Plaketten ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes grob pflichtwidrig, wenn es in provokatorischer Weise geschieht. Es kann aber auch bereits dann pflichtwidrig sein, wenn nur wenige Arbeitnehmer Anstoß daran nehmen.
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