Beamte und ihre
Rechtsstellung
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1. Begriff des Beamten
Beamter ist, wer dazu durch Aushändigung der
entsprechenden Urkunde ernannt wird. Insoweit ist die Abgrenzung also rein
formale Natur.
Das Beamtenverhältnis wird nicht durch einen Vertrag, sondern durch einen
hoheitlichen Akt (Verwaltungsakt) begründet. Grundsätzlich muss der Bewerber
auf einen Beamtenjob die deutsche Staatsanghörigkeit besitzen.
2. Rechtliche Grundlagen für Beamte
Einerseits hat das Bundesverfassungsgericht aus Art. 33 Grundgesetz (GG) Prinzipien für das Beamtenrecht entwickelt, zu denen der freie Zugang zu allen öffentlichen Ämtern und die Treuepflicht des Beamten gehören. Zu nennen sind hier auch die "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums", aus denen sich z.B. der Anspruch auf ein amtsangemessenes Gehalt, eine amtsangemessene Amtsbezeichnung und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt.
Andererseits ist die Rechtsstellung der Beamten in zahlreichen Gesetzen geregelt: Für die Bundesbeamten ist in erster Linie das Bundesbeamtengesetz zu nennen; für die Beamten der Länder und Gemeinden gilt in erster Linie das Beamtenrechtsrahmengesetz, dass durch die Landesbeamtengesetze ausgefüllt und ergänzt wird.
3. Einige Besonderheiten des Beamtenrechts
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