Arbeiter und Angestellt
im öffentlichen Dienst
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1. Allgemeine Grundsätze
Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt im vollen Umfang das Arbeitsrecht. Die volle Gewährleistung der Tarifautonomie ist genauso anerkannt, wie das Streikrecht im Rahmen von Tarifverhandlungen.
Die im öffentlichen Dienst geltenden
Tarifverträgen haben ein relativ hohes Schutzniveau erreicht, dass sich
weitgehend an die beamtenrechtlichen Grundsätze anlehnt. So kann einem
Angestellten, der 15 Jahre dem öffentlichen Dienst angehört und der das 40.
Lebensjahr vollendet hat, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden; das
ordentliche Kündigungsrecht ist dann ausgeschlossen (sog. Unkündbarkeit). Die
Tarifverträge für Arbeiter enthalten entsprechende Vorschriften. Auch
hinsichtlich der Kündigung aus wichtigem Grund gelten aber nicht alle wichtigen Gründe, sondern nur solche, die in
der Person oder im Verhalten des Beschäftigten liegen. Dringende betriebliche
Gründe berechtigen nur zu einer Änderungskündigung mit dem Ziel der
Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe.
Auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist wesentlich großzügiger
geregelt, als im Gesetz: Gehört der Angestellte dem öffentlichen Dienst 10
Jahre an, sind es 26 Wochen.
Die Arbeitnehmer können im Wege der sog. Zusatzversorgung eine beamtenähnliche
Versorgung erreichen.
2. Das Personalvertretungsrecht
Das Personalvertretungsrecht hat die betriebliche
Interessenvertretung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zum Gegenstand. Es
ist für die Bundesverwaltung im Bundespersonalvertretungsgesetz und für die
Landes- und Gemeindeverwaltungen im Landespersonalvertretungsrecht geregelt.
Insoweit gibt es eine starke Trennung zwischen Arbeitern, Angestellten und
Beamten, was ein einheitliches Vorgehen erschwert.
Hinsichtlich des Personalrates ist gegenüber der Rechtsstellung des
Betriebsrates (der die betriebliche Interessenvertretung in der Privatwirtschaft
wahrnimmt) folgendes hervorzuheben:
- Die Friedenspflicht erstreckt sich auf alle Handlungen, die geeignet sind, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Dagegen verbietet das Betriebsverfassungsgesetz lediglich "Beeinträchtigungen" als solche.
- Gewerkschaften in der privaten Wirtschaft können bei Gericht beantragen kann, dass Verletzungen des Betriebsverfassungsgesetzes durch den Arbeitgeber mit Zwangsgeld, Geldbußen oder Strafen geahndet werden. Ein derartiges Kontrollrecht hat der Personalrat im öffentlichen Dienst nicht.
- Die Befugnisse des Personalrates können nicht durch Tarifvertrag erweitert werden.
- Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates sind im Gegensatz zu denen des Betriebsrates weniger weitreichend, da eine Verknüpfung von Mitbestimmungs- und Initiativrecht in vielen Fällen fehlt.
- Für Streitigkeiten zwischen Dienststellenleitung und Personalrat sind nicht die Arbeits- sondern die Verwaltungsgerichte zuständig.
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