Arbeiter und Angestellt im öffentlichen Dienst

 

1. Allgemeine Grundsätze

Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt im vollen Umfang das Arbeitsrecht. Die volle Gewährleistung der Tarifautonomie ist genauso anerkannt, wie das Streikrecht im Rahmen von Tarifverhandlungen.

Die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträgen haben ein relativ hohes Schutzniveau erreicht, dass sich weitgehend an die beamtenrechtlichen Grundsätze anlehnt. So kann einem Angestellten, der 15 Jahre dem öffentlichen Dienst angehört und der das 40. Lebensjahr vollendet hat, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden; das ordentliche Kündigungsrecht ist dann ausgeschlossen (sog. Unkündbarkeit). Die Tarifverträge für Arbeiter enthalten entsprechende Vorschriften. Auch hinsichtlich der Kündigung aus wichtigem Grund gelten aber nicht alle wichtigen Gründe, sondern nur solche, die in der Person oder im Verhalten des Beschäftigten liegen. Dringende betriebliche Gründe berechtigen nur zu einer Änderungskündigung mit dem Ziel der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe.
Auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist wesentlich großzügiger geregelt, als im Gesetz: Gehört der Angestellte dem öffentlichen Dienst 10 Jahre an, sind es 26 Wochen.
Die Arbeitnehmer können im Wege der sog. Zusatzversorgung eine beamtenähnliche Versorgung erreichen.

2. Das Personalvertretungsrecht

Das Personalvertretungsrecht hat die betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zum Gegenstand. Es ist für die Bundesverwaltung im Bundespersonalvertretungsgesetz und für die Landes- und Gemeindeverwaltungen im Landespersonalvertretungsrecht geregelt. Insoweit gibt es eine starke Trennung zwischen Arbeitern, Angestellten und Beamten, was ein einheitliches Vorgehen erschwert.
Hinsichtlich des Personalrates ist gegenüber der Rechtsstellung des Betriebsrates (der die betriebliche Interessenvertretung in der Privatwirtschaft wahrnimmt) folgendes hervorzuheben:

- Die Friedenspflicht erstreckt sich auf alle Handlungen, die geeignet sind, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Dagegen verbietet das Betriebsverfassungsgesetz lediglich "Beeinträchtigungen" als solche.

- Gewerkschaften in der privaten Wirtschaft können bei Gericht beantragen kann, dass Verletzungen des Betriebsverfassungsgesetzes durch den Arbeitgeber mit Zwangsgeld, Geldbußen oder Strafen geahndet werden. Ein derartiges Kontrollrecht hat der Personalrat im öffentlichen Dienst nicht. 

- Die Befugnisse des Personalrates können nicht durch Tarifvertrag erweitert werden.

- Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates sind im Gegensatz zu denen des Betriebsrates weniger weitreichend, da eine Verknüpfung von Mitbestimmungs- und Initiativrecht in vielen Fällen fehlt. 

- Für Streitigkeiten zwischen Dienststellenleitung und Personalrat sind nicht die Arbeits- sondern die Verwaltungsgerichte zuständig.

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