Mobbing - Handlungsmöglichkeiten und -pflichten (Teil 2)

Gleichstellungsbeauftragte und Mitglieder der Interessenvertretung stellen für Mobbingbetroffene regelmäßig gute Ansprechpersonen dar. Insbesondere der Personalrat hat es in der Hand, Probleme innerhalb der Dienststelle mit dem Dienststellenleiter zu erörtern, ohne Namen nennen zu müssen.

Dass die Arbeitgeberseite auf Mobbing den unmittelbarsten Einfluss hat, ergibt sich bereits aus ihrem Weisungsrecht und ihrer Möglichkeit, das Verhalten der Mobber zu sanktionieren. Die Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten zwingt sie nahezu dazu, gegen Mobbing vorzugehen sowie präventive Maßnahmen zum Schutze vor Mobbing zu ergreifen. So gibt das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber auf, die „für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln“ (§ 5 Abs. 1 ArbSchG) und „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“ (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Dass alle Erscheinungsformen der psychosozialen Belastung vom Arbeitsschutzgesetz erfasst werden und die Personalvertretung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG sowie der „Gefahrenabwehr“ gemäß § 3 ArbSchG ein Mitbestimmungsrecht haben, ist unbestritten.

Zudem zeigen zwei Gerichtsentscheidungen in äußerst deutlicher Weise auf, dass der Arbeitgeber Gefahr läuft, sich gegenüber einem Mobbingbetroffenen schadensersatzpflichtig zu machen, wenn er Mobbing duldet bzw. trotz vorliegender Erkenntnisse aus der Vergangenheit keine Vorsorge trifft, dass sich Mobbing nicht wiederholen kann.

Erstmals wurde mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen den (siehe vorhergehende Seite "Urteile zum Mobbing") Arbeitgebern eine Organisationspflicht in der Weise auferlegt, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschäftigten infolge psychosozialer Belastung am Arbeitsplatz auszuschließen sei. Hieraus ergibt sich als zwangsläufige Konsequenz, dass es bei Mobbing im Einzelfall eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der Organisationshaftung geben kann.

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