Erbringt der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht im Arbeitgeberbetrieb, so liegt eine sog. Leiharbeit vor. Zwei Formen sind zu unterscheiden:
1. Die sog. echte Leiharbeit
Echte Leiharbeit liegt vor, wenn ein
Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers hat,
vorübergehend in einen anderen Betrieb abgeordnet wird (z.B., um dort ein
Computerprogramm zu erklären).
In diesem Fall ändert sich an den Arbeitsbedingungen im übrigen nichts, d.h.
Lohn, Urlaub etc. bleiben wie gehabt.
2. Die Arbeitnehmerüberlassung
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein vereinbart wird, dass nur
in Betrieben anderer Arbeitgeber gearbeitet werden soll.
Beispiel: Arbeitnehmer B schließt mit einer gewerblichen Zeitarbeitsfirma einen
Arbeitsvertrag, nach dem er als Bauarbeiter in Baubetrieben des Landes Berlin
eingesetzt werden kann.
Diese Form der Arbeitnehmerüberlassung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erfüllt sind:
a) Der Verleiher muss zur Ausübung der gewerblichen Verleihung von Arbeitnehmern Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis der Arbeitsverwaltung sein. Die Erlaubnis erhält nur derjenige, der die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die üblichen Arbeitgeberpflichten (Abführung von Steuer und Sozialabgaben) ordnungsgemäß erfüllen kann.
b) Zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer muss ein Arbeitsvertrag bestehen, d.h. der Verleiher ist der Arbeitgeber des Arbeitnehmers. Besteht kein Arbeitsvertrag, liegt eine Arbeitsvermittlung vor, die grundsätzlich dem Arbeitsamt vorbehalten ist.
c) Der Arbeitsvertrag muss bestimmten Mindestanforderungen genügen:
- Die Arbeitsbedingungen müssen schriftlich
vereinbart werden;
- Eine erste Befristung ist nur aus Gründen möglich, die in der Person des
Arbeitnehmers liegen; schließen sich allerdings weitere Befristungen direkt an
die erste an, bedürfen sie keines sachlichen Grundes mehr;
- Für den Fall, dass der Arbeitnehmer vorübergehend nirgends eingesetzt werden
kann, darf kein Lohnwegfall vereinbart sein.
d) Der Überlassung an einen einzelnen Betrieb darf zwölf Monate nicht überschreiten.
Wichtig: |
1. Im Bausektor ist die
Arbeitnehmerüberlassung verboten, § 1b AÜG. 2. Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, können sich Verleiher und Entleiher strafbar machen, wenn sie einen Arbeitnehmer trotzdem ver- bzw. entleihen. 3. Noch wichtiger ist allerdings, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht (mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen), wenn die Arbeitnehmerüberlassung unzulässig ist. |
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