Es liegt im Wesen der Marktwirtschaft, dass es Phasen in einem Unternehmen gibt, in denen es einen Auftragsmangel gibt. Daran können auch Gesetze und Tarifverträge nichts ändern. Allerdings können sie die Folgen für die Betroffenen Arbeitnehmer mildern. So ist bei vorübergehenden Arbeitsmangel z.B. Kurzarbeit möglich. Die Einräumung dieser Möglichkeit soll Entlassungen verhindern und dem Arbeitgeber "etwas Luft verschaffen". Andererseits erhält der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit auch nur noch die verkürzte Arbeitszeit bezahlt.
Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nur dann auf Kurzarbeit schicken, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist (selten). Die Möglichkeit der Kurzarbeit kann aber auch im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Dies allein reicht allerdings noch nicht:
Zusätzlich muss der Betriebsrat (wenn ein solcher gewählt wurde) der Kurzarbeit zustimmen. Er wird mit dem
Arbeitgeber auch darüber verhandeln, wann z.B. die Kurzarbeit beginnt, wie
lange sie dauert und wie lang die Arbeitszeit während der Kurzarbeit ist.
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung, nachdem er sie erteilt hat, nicht mehr
zurücknehmen. Auch dann nicht, wenn sich die Auftragslage plötzlich bessert.
Er kann aber anregen, dass schneller, als eigentlich vereinbart, wieder voll
gearbeitet wird.
Dritte Voraussetzung ist, dass den Arbeitnehmern
die Kurzarbeit zumutbar ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn auch die
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind:
Kurzarbeitergeld gibt es grundsätzlich nur bei vorübergehenden Arbeitsausfall,
der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis und
unvermeidbar sein muss. Zudem müssen über einen Zeitraum von mindestens vier
Wochen für mindestens ein Drittel der Belegschaft mehr als 10 Prozent der
Arbeitszeit ausfallen.
a) Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber nur noch den Teil seines Lohnes, der der geleisteten Arbeit entspricht. Wird also nur noch die Hälfte gearbeitet, gibt es auch nur noch die Hälfte der Vergütung. Entsprechendes gilt, wenn gar nicht mehr gearbeitet wird ("Kurzarbeit Null").
b) Hinzu kommt das sog. Kurzarbeitergeld für die
ausgefallene Arbeitszeit. Die Höhe entspricht der des Arbeitslosengeldes (=
67 Prozent des letzten Nettoeinkommens bei Personen, die ein Kind zu versorgen
haben, ansonsten 60 Prozent).
Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitsamt an den Arbeitgeber gezahlt, der es
anschließend den Arbeitnehmern auszahlt.
Es ist grundsätzlich auf sechs Monate befristet.
Das Geld für Kurzarbeit kann jedoch durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministers
bis auf 24 Monate ausgedehnt werden. Zuletzt wurde das Kurzarbeitergeld bis
31. Dezember 2008 auf 12 Monate befristet. Stand Mai 2009:
Vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftskrise wird das Kurzarbeitergeld
künftig bis zu 24 Monate gezahlt. Eine entsprechende Verlängerung
des Kurzarbeitergeldes von 18 auf 24 Monate hat das Bundeskabinett beschlossen.
Eine Verlängerung dieser Maßnahme über 2010 hinaus ist nach
derzeitigem Stand nicht geplant.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht (mehr) vor, kann das Arbeitsamt die Bewilligung widerrufen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit selbst zu vergüten und zwar in der Höhe, wie sie vom Arbeitsamt vergütet worden ist bzw. worden wäre (siehe oben).
nach oben | Vorhergehende Seite | Arbeitsrecht Startseite
Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht