Auch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen hat das Gesetz besondere Vorkehrungen zum Schutz der jugendlichen Auszubildenden und Arbeitnehmer getroffen.
Aus § 28 Abs. 1 ArbSchG geht die Verpflichtung des Arbeitgebers hervor, die Arbeitsstätte so einzurichten, wie es zum Schutze gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen erforderlich ist.
1. Keine gefährlichen Arbeiten
Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen nicht mit
Arbeiten beschäftigen, die seine Leistungsfähigkeit überschreiten und mit
besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Dies gilt auch für solche Arbeiten
bei denen der jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe,
gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen oder Arbeitsstoffen
ausgesetzt ist.
Auch hiervon werden Ausnahmen gemacht, wenn dies für die Ausbildung
unumgänglich ist.
2. Keine Akkordarbeit
Nach § 23 Abs. 1 JArbSchG ist es verboten einen
Jugendlichen im Akkord arbeiten zu lassen oder mit sonstigen Arbeiten zu
beschäftigen, bei denen ein gesteigertes Arbeitstempo zu einer höheren
Entlohnung führt oder bei denen das Arbeitstempo vorgegeben ist.
Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht für die Fälle, in denen die Tätigkeit
zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist. Insofern muss aber eine
fachkundige Aufsicht gewährleistet sein.
3. Bergbauarbeit
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen im Bergbau nicht unter Tage beschäftigt werden. Dagegen dürfen Jugendliche über 16 Jahren im Rahmen ihrer Ausbildung oder nach der abgeschlossenen Berufsausbildung unter Tage arbeiten.
nach oben | Vorhergehende Seite | Jugendarbeit Überblick | Arbeitsrecht Startseite
Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht