1. Grundsatz
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kinder
und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen in der Bundesrepublik verboten, § 5
Abs. 1 JArbSchG. Das Verbot der Kinderarbeit kommt also auch dann zum Tragen,
wenn ein 16jähriger oder auch 17jähriger noch vollzeitschulpflichtig ist.
Schüler über 15 Jahren dürfen allerdings während der Schulferien maximal 4
Wochen pro Jahr arbeiten.
Hat ein Kind bereits vor dem Erreichen des 15. Lebensjahres die Schule absolviert kann es einem Ausbildungsverhältnis mit acht Stunden pro Tag und fünf Tagen in der Woche oder einem Arbeitsverhältnis mit bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden pro Woche nachgehen, § 5 Abs. 4 JArbSchG.
2. Ausnahmen
Das Gesetz lässt allerdings einige Ausnahmen zu:
- Möglich sind Tätigkeiten im Familienhaushalt.
Kommt es allerdings zu einem groben Missbrauch, kann das Sorgerecht entzogen
werden.
- Sofern sie aus Gefälligkeit erfolgen, dürfen auch geringfügige
Hilfeleistungen (z.B. Gartenpflege für den verreisten Nachbarn) übernommen
werden.
- Vollzeitpflichtige Schüler dürfen ein Betriebspraktikum durchführen, dass
jedoch sieben Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche nicht übersteigen
darf.
- Kinder über 13 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden werktäglich Zeitungen
austragen oder maximal zwei Stunden täglich Handreichungen beim Sport
übernehmen.
- Möglich ist auch die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren in der
Landwirtschaft. Allerdings darf die Arbeitszeit drei Stunden täglich im
elterlichen Betrieb und zwei Stunden täglich in sonstigen Betrieben nicht
überschreiten.
- In Ausnahmefällen (Theatervorstellungen, Musikaufführungen) darf mit der
entsprechenden behördlichen Genehmigung gearbeitet werden.
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