Verbot der Kinderarbeit

1. Grundsatz

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kinder und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen in der Bundesrepublik verboten, § 5 Abs. 1 JArbSchG. Das Verbot der Kinderarbeit kommt also auch dann zum Tragen, wenn ein 16jähriger oder auch 17jähriger noch vollzeitschulpflichtig ist.
Schüler über 15 Jahren dürfen allerdings während der Schulferien maximal 4 Wochen pro Jahr arbeiten.

Hat ein Kind bereits vor dem Erreichen des 15. Lebensjahres die Schule absolviert kann es einem Ausbildungsverhältnis mit acht Stunden pro Tag und fünf Tagen in der Woche oder einem Arbeitsverhältnis mit bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden pro Woche nachgehen, § 5 Abs. 4 JArbSchG.

2. Ausnahmen

Das Gesetz lässt allerdings einige Ausnahmen zu:

- Möglich sind Tätigkeiten im Familienhaushalt. Kommt es allerdings zu einem groben Missbrauch, kann das Sorgerecht entzogen werden.
- Sofern sie aus Gefälligkeit erfolgen, dürfen auch geringfügige Hilfeleistungen (z.B. Gartenpflege für den verreisten Nachbarn) übernommen werden.
- Vollzeitpflichtige Schüler dürfen ein Betriebspraktikum durchführen, dass jedoch sieben Stunden am Tag und 35 Stunden in der Woche nicht übersteigen darf.
- Kinder über 13 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden werktäglich Zeitungen austragen oder maximal zwei Stunden täglich Handreichungen beim Sport übernehmen.
- Möglich ist auch die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren in der Landwirtschaft. Allerdings darf die Arbeitszeit drei Stunden täglich im elterlichen Betrieb und zwei Stunden täglich in sonstigen Betrieben nicht überschreiten.
- In Ausnahmefällen (Theatervorstellungen, Musikaufführungen) darf mit der entsprechenden behördlichen Genehmigung gearbeitet werden.

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