Geschützt werden Kinder und Jugendliche unter 18
Jahren und zwar unabhängig davon , ob sie als Auszubildende oder als Arbeiter
beschäftigt sind. Dabei gilt derjenige, der noch keine 15 Jahre alt ist, als
Kind, wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, als Jugendlicher.
Wichtig: Ist ein Jugendlicher noch vollzeitschulpflichtig, so gelten für
ihn die gleichen Bestimmungen wie für Kinder.
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