Förderung von Frauen

 

1. Im Bereich der Verwaltung (öffentlicher Dienst) regelt das Frauenförderungsgesetz die Bestellung von Frauenbeauftragten in der Bundesverwaltung. Ihnen sind durch das Gesetz umfassende Informations- und Beanstandungsrechte, aber keine eigenen Entscheidungsbefugnisse zugestanden worden.
Überdies sieht das Frauenförderungsgesetz die Einrichtung von Frauenförderplänen vor.

2. Solche Frauenförderpläne können (auch in der privaten Wirtschaft) durch Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag festgelegt werden.

3. In den meisten Bundesländern gibt es für die öffentliche Verwaltung zudem eine sog. Frauenquote mit der erreicht werden soll, dass Frauen bei gleicher Qualifikation solange den Vorrang vor Männern haben, bis sie in einem bestimmten Beschäftigungsbereich nicht mehr unterrepräsentiert sind. Eine solche Quotenregelung ist allerdings nur dann zulässig, wenn entsprechende Ausnahmeregelungen für männliche Bewerber oder Beschäftigte vorgesehen sind. 

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