Gleichbehandlung
beim Zugang zur Beschäftigung
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1. Verbot unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung
Macht der Arbeitgeber das Geschlecht oder
geschlechtsspezifische Merkmale zur Einstellungsvoraussetzung, so liegt darin
grundsätzlich eine unzulässige Benachteiligung des Bewerbers, § 611a BGB.
Hierher gehören nach allgemeiner Auffassung auch die Fälle der
"verdeckten" Benachteiligung, so zum Beispiel, wenn ein Arbeitgeber
eine bestimmte Mindestkörpergröße zur Einstellungsvoraussetzung macht oder
vom Bewerber Eigenschaften verlangt, die mit der Tätigkeit an sich nichts zu
tun haben, die aber sehr viel häufiger bei männlichen Bewerbern vorkommen.
Achtung: |
Ausnahmsweise ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts zulässig, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die vorgesehene Tätigkeit ist (z.B. Mannequin, Gefängniswärterin). |
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Wichtig: |
Benachteiligt der Arbeitgeber eine Person unzulässig, so muss er ihr eine angemessene Entschädigung zahlen, § 611a Abs. 2 BGB. Die Entschädigung ist bei solchen Bewerbern, die auch bei korrektem Verfahren nicht eingestellt worden wären, auf drei Monatsentgelte beschränkt. Die Ansprüche sind spätestens sechs Monate nach Zugang der Ablehnung geltend zu machen, wenn nicht eine kürzere tarifliche Ausschlussfrist gilt. |
2. Neutrale Stellenausschreibung
§ 611a BGB bestimmt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb eines Betriebes nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben darf. Auch hier gilt die oben unter 1. genannte Ausnahme.
Achtung: |
Zwar hat der Gesetzgeber bei einem Verstoß gegen dieses Gebot keine Sanktion geregelt. Bewirbt sich eine im Stellenangebot nicht angesprochene Person des anderen Geschlechts aber trotzdem und erfährt im anschließenden Bewerbungsverfahren eine unzulässige Benachteiligung, so kann ihr der unter 1. genannten Schadensersatzanspruch zustehen. |
3. Beweisprobleme hinsichtlich der Benachteiligung
In § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Gesetzgeber insoweit folgende Regelung getroffen:
a) Die abgewiesene Bewerberin hat die Tatschen
glaubhaft zu machen, die eine Benachteiligung wegen de Geschlechts vermuten
lassen. Glaubhaftmachung bedeutet nicht, dass das Gericht voll von der
Richtigkeit der Tatsachen überzeugt sein muss. Vielmehr reicht es, dass die
Tatsachen dem Gericht überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
Indizien für eine Benachteiligung sind etwa eine nicht geschlechtsneutrale
Ausschreibung oder entsprechende Äußerungen von Seiten des Arbeitgebers. Auch
eine zahlenmäßige Unterrepräsentation von Frauen in dem entsprechenden
Beschäftigungsbereich kann ein Indiz sein.
b) Hat die abgewiesene Bewerberin die Benachteiligung glaubhaft gemacht, so muss der Arbeitgeber beweisen, dass nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren. Der Arbeitgeber muss also das Gericht voll von der Richtigkeit des von ihm Vorgebrachten überzeugen.
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