Rund 80.000 Stunden sitzt ein Büromensch
im Laufe seines Bürolebens. Zu langes Sitzen ist eine Belastung - die
Bandscheiben leiden und die Muskulatur wird schlecht durchblutet. Verbunden mit
Zeitdruck und Stress, führt das bei vielen zu Verspannungen, Kreislauf- und
Magenbeschwerden - mehr als 50 Prozent der im Büro Beschäftigten klagen über
körperliche und psychosomatische Beschwerden.
2. Fortschritt Bildschirmarbeitsverordnung
Um die Gesundheit der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schützen, hat der Gesetzgeber in der
Bildschirmarbeitsverordnung von 1996 ergonomische und sicherheitsrelevante
Mindeststandards festgelegt. Die Übergangsfrist für die Umsetzung ist Ende
letzten Jahres abgelaufen - seit dem 1. Januar 2000 müssen alle
Bildschirmarbeitsplätze in sämtlichen Punkten der Bildschirmarbeitsverordnung
entsprechen.
3. Pflicht zur Arbeitsanalyse
Alle Bildschirmarbeitsplätze müssen
auf mögliche Belastungen überprüft werden - Stichtag war der 21.8.1997 (Nur
in Betrieben, in denen weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, muss diese
Beurteilung nicht schriftlich dokumentiert werden.)
Wenn der Arbeitgeber notwendige Verbesserungsmaßnahmen unterlässt und/oder
noch gar keine Gefährdungsanalyse durchgeführt wurde, können Beschäftigte
den Betriebsrat oder Vorgesetzte ansprechen und notfalls das Beschwerderecht
nutzen. Einige Firmen haben bereits Prozesse verloren, weil sie die gesetzlichen
Vorschriften zur Prüfung und Umrüstung der Büros missachtet haben.
4. Mindestanforderungen
Bei der Gestaltung der
Bildschirmarbeitsplätze und der Bildschirmarbeit gibt es Mindestvorschriften.
Zum Beispiel für Arbeitstisch oder Arbeitsfläche:
"Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muss eine ausreichend große und
flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen
Arbeitsmitteln ermöglichen. Der Manuskripthalter muss stabil und verstellbar
sein und ist so einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit
wie möglich eingeschränkt werden. Ausreichender Raum für eine bequeme
Arbeitshaltung muss vorhanden sein". Solche Mindestanforderungen gelten für
die Arbeitsmittel (neben der Arbeitsfläche: Arbeitsstuhl, Bildschirmgerät,
Tastatur, die Arbeitsumgebung (Beleuchtung, Klima, Strahlung) und für das
Zusammenwirken Mensch-Arbeitsmittel (Software und Arbeitsaufgaben).
Große Bedeutung für den vorbeugenden Gesundheitsschutz hat der Paragraph 5 der Bildschirmarbeitsverordnung: Hier wird gefordert, den täglichen Arbeitsablauf durch Tätigkeitswechsel oder regelmäßige Pausen zu gestalten. Bildschirmbezogene und andere Tätigkeiten sollten sich abwechseln, um die Augen zu entlasten und die Bewegung zu fördern. Kann dies nicht verwirklicht werden, sollten regelmäßig kurze Unterbrechungen der Bildschirmarbeit stattfinden.
nach oben | Vorhergehende Seite | Arbeitsrecht Startseite
Alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Erbrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht