1. Da der Arbeitnehmer die vertraglich
vereinbarte Arbeitsleistung im Zweifel persönlich zu erbringen hat, endet das
Arbeitsverhältnis, wenn er verstirbt.
Es können sich jedoch für die Erben bestimmte Pflichten hinsichtlich der
Abwicklung ergeben (z.B., wenn der Arbeitnehmer Unterlagen des Arbeitgebers in
seinem Besitz hatte).
2. Stirbt der Arbeitgeber, so endet das Arbeitsverhältnis nach vorherrschender Ansicht nicht. Vielmehr rücken die Erben in die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein. Etwas anderes kann gelten, wenn die Arbeitsleistung auf die Person des Arbeitgebers gerichtet war (z.B. bei einer Pflegekraft oder Privatsekretärin).
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