Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

Bei vielen Tätigkeiten ist der Arbeitnehmer neben der eigentlichen Arbeit auch zum Bereitschaftsdienst oder zu einer Rufbereitschaft verpflichtet. Daneben gibt es die sog. Arbeitsbereitschaft. Was die Begriffe bedeuten und inwieweit dies als Arbeit gewertet wird soll im folgenden geklärt werden.

1. Begriffe

a) Bei der Arbeitsbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und zwar während der Arbeitszeit (also keine Pausenzeit). Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitsbereitschaft als "wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" definiert. 

Beispiel: Der Mitarbeiter im Callcenter, der für drei Minuten keinen Kundenkontakt hat, ist nicht in Arbeitsbereitschaft, sondern arbeitet, da es an einer Erholungsmöglichkeit fehlt. Dagegen befindet sich der Fahrer eines Velotaxis, der nur gelegentlich einen Kunden transportiert, in Arbeitsbereitschaft. Genauso wohl der Taxifahrer, der zwischen dem Kundentransport längere "Stillstandszeiten" hat oder auch der Feuerwehrmann.

b) Beim Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufzuhalten, um der Aufforderung zur Arbeit unverzüglich nachkommen zu können. Der Arbeitnehmer unterliegt also einer Ortsbeschränkung und muss zum sofortigen Arbeitsbeginn fähig sein. Ein Beispiele hierfür ist der Bereitschaftsarzt.

c) Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt frei wählen. Er muss seinem Arbeitgeber jedoch im voraus mitteilen, wo er sich befindet. Er muss zudem in der Lage sein, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Eine stundenlange Anfahrt zum Arbeitsort ist also nicht von der Rufbereitschaft gedeckt.

2. Was zählt zur Arbeitzeit und was nicht?

Die Zeit der Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, wie auch der Tarifverträge. Allerdings: Die Arbeitsbereitschaft wird nicht wie volle Arbeitszeit gewertet. Fällt in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an, so ist eine tarifliche Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auch über zehn Stunden hinaus möglich. Ein solcher Sachverhalt wird schon bei etwa 30 Prozent Arbeitsbereitschaft angenommen.

Die Zeit der Rufbereitschaft zählt dagegen nicht zur Arbeitszeit und ist deshalb ohne bestimmte Zeitgrenzen zulässig. 

Hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes gilt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2001: Er ist als normale Arbeitzeit anzurechnen und zählt somit bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit im Sinne des ArbZG mit. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich vom Arbeitsgericht Kiel und Gotha durch entsprechende Urteile bestätigt.

3. Vergütung

Die Vergütung der oben genannten Tätigkeiten richtet sich grundsätzlich nach dem einschlägigen Tarifvertrag bzw. dem Arbeitsvertrag. 

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