1. Das Arbeitsschutzgesetz
Das seit dem 7. August 1996 geltende Arbeitsschutzgesetz (=ArbSchG) hat für alle Tätigkeitsbereiche Geltung. Umfasst sind auch der öffentliche Dienst, die Landwirtschaft und die freien Berufe. Es enthält eine Reihe allgemeiner Gebote und Pflichten, die im folgenden kurz erläutert werden sollen.
§ 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, "die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen". In § 4 ArbSchG sind Ziele und Vorgehensweisen definiert, die insoweit zu beachten sind.
Wichtig: |
§ 3 Abs. 3 ArbSchG bestimmt, dass die Arbeitnehmer nicht an den Kosten des Arbeitsschutzes beteiligt werden dürfen. |
a) Vermeidungsgebot
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst vermieden werden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
b) Gefahrermittlungsgebot
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die an bestimmten Arbeitsplätzen vorhandenen Gefahren zu ermitteln, § 5 ArbSchG. Soweit die Arbeitsbedingungen gleichartig sind, darf der Arbeitgeber diese Ermittlungen auf einen Arbeitsplatz beschränken. Nach § 6 ArbSchG muss das Ergebnis der Ermittlungen und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen schriftlich dokumentiert werden.
c) Informationspflicht
Soweit unvermeidbare Gefahren bestehen, muss der Arbeitgeber die Beschäftigten umfassend darüber informieren, bevor sie die entsprechende Arbeit beginnen.
d) Gestattungspflicht
Der Arbeitgeber muss es den Arbeitnehmern gestatten, sich je nach den Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig medizinisch untersuchen zu lassen, § 11 ArbSchG.
e) Unterweisungspflicht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Die Anweisungen und Erläuterungen müssen sich auf den konkreten Arbeitsplatz des Beschäftigten beziehen und der Gefährdungsentwicklung anpassen.
2. Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes durch Rechtsverordnungen
Die aus dem Arbeitsschutzgesetz folgenden und dort sehr allgemein formulierten Gebote und Pflichten werden durch bereichsspezifische Rechtsvorschriften konkretisiert.
a) Solche Vorschriften sind z.B.:
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln,
- Verordnung zur Änderung der Verordnung über Arbeitsstätten,
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung
von Lasten bei der Arbeit,
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung
persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit,
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an
Bildschirmgeräten.
So enthält zum Beispiel in der Arbeitstättenverordnung Bestimmungen über die Raumtemperatur, den Schallpegel, das Vorhandensein von Waschräumen, die Mindestfläche von Arbeitsräumen etc.
b) Der Umgang mit gefährlichen Stoffen ist in der Gefahrstoffverordnung näher geregelt.
c) Gehen von Maschinen Gefahren aus, so trifft
das Gerätesicherheitsgesetz entsprechende Reglungen.
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