1. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz unterteilen sich in zwei Gruppen:
Auf der einen Seite stehen die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der dieses Gesetz konkretisierenden Verordnungen.
Auf der anderen Seite stehen Vorschriften, die von den Berufgenossenschaften über "Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu beobachten haben" (§§ 14, 15 SGB VII) erlassen werden.
Nicht selten kommt es hinsichtlich des Regelungsbereichs zu Überschneidungen zwischen den genannten Vorschriften.
2. Auch die Zuständigkeit für die Überwachung der Vorschriften ist zweigeteilt:
Kontrollbehörde für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ist das Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Amt für Arbeitsschutz. Die Kontrollbehörde ist berechtigt, unangemeldet Betriebe zu inspizieren, Verfügungen gegen den Betriebsinhaber zu erlassen, Bußgelder zu verhängen und uU ein Strafverfahren einzuleiten.
Soweit es um die Einhaltung der von der Berufsgenossenschaft erlassenen Unfallverhütungsvorschriften geht, ist der sog. technische Aufsichtsdienst zuständig, der ähnliche Befugnisse hat, wie das Gewerbeaufsichtsamt.
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