Wenn Arbeitgeber besonders auf einen Arbeitnehmer angewiesen sind, wird in den Arbeitsvertrag häufig eine Klausel aufgenommen, die den Arbeitnehmer zur Zahlung eines größeren Geldbetrages verpflichtet, wenn er vor einem bestimmten Zeitpunkt kündigt oder bestimmte Pflichten nicht erfüllt.
Zweck einer solchen Klausel ist nicht nur, dass der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gebunden werden soll. Die Klausel hat auch zur Folge, dass der Arbeitgeber zumeist eine höhere Entschädigung erhält, als ihm ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Darüber hinaus entfällt so auch die Beweislast für den Eintritt eines Schadens.
Die Schadensersatzpflicht aufgrund einer solchen Klausel wird vom Bundesarbeitsgericht grundsätzlich für zulässig erachtet. Voraussetzung ist aber eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Die Verletzung von Nebenpflichten (z.B. Schweigepflicht einer Chefsekretärin) soll nur dann von der Vertragsstrafenklausel erfasst werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
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