Unabhängig von der Ursache und dem Verschulden: Es kommt vor, dass die vom Arbeitnehmer verwaltete Kasse oder der ihm anvertraute Warenbestand nicht mit dem Soll übereinstimmen. Es besteht ein Fehlbetrag bzw. Fehlbestand (=Manko). Dann stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber auf Schadensersatz haftet. Diese Haftung nennt man auch Mankohaftung.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts finden die bereits dargestellten Grundsätze über die Arbeitnehmerhaftung hier keine Anwendung. Das bedeutet insbesondere, dass der Arbeitnehmer beweisen muss, dass ihn hinsichtlich des Fehlbestandes kein Verschulden trifft.
2. Ein zusätzliches Problem stellen Abreden im Arbeitsvertrag dar, nach denen die Haftung des Arbeitnehmers für Fehlbestände erweitert wird, sog. Mankoabreden. Beispielsweise eine Vereinbarung, nach der die Haftung des Arbeitnehmers unabhängig von dessen Verschulden eintritt. Die Rechtsprechung hält diese Vereinbarungen für zulässig, wenn der Arbeitnehmer für das erhöhte Risiko eine angemessene Gegenleistung erhält. Unzulässig sei eine solche Vereinbarung erst, wenn die Haftung des Arbeitnehmers auch auf solche Schäden ausgedehnt wird, deren Entstehung er gar nicht beeinflussen kann.
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