Haftung der Arbeitnehmer im Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat - soweit es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit des Arbeitnehmers handelt - Grundsätze zur Haftung der Arbeitnehmers aufgestellt, die die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln nur abgestuft zur Anwendung kommen lassen.

1. Differenzierung nach Schwere der Schuld

Maßstab für die Haftung ist die Schwere des Verschuldens. Insoweit differenziert das Bundesarbeitsgericht wie folgt:

a) Hat der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt (z.B. willkürliche Beschädigung einer Maschine), so muss er den Schaden des Arbeitgebers voll ersetzen. 

b) Trifft den Arbeitnehmer eine schwere Schuld (das Bundesarbeitsgericht setzt dies gleich mit "grober" Fahrlässigkeit) an der Herbeiführung des Schadens, muss er ebenfalls grundsätzlich den vollen Schaden bezahlen. Eine Ausnahme wird jedoch gemacht, wenn dies nach den Umständen grob unbillig wäre.
Entgegen § 276 BGB kann eine grobe Fahrlässigkeit nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer eine "subjektiv schlechthin unentschuldbare" Pflichtverletzung begangen hat. Nur in diesem Fall kann dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG ein schwerer persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden.

c) Hat eine mittlere (normale) Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers den Schaden verursacht, so wird der Schaden nach Billigkeitsgrundsätzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Hierbei müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.

d) Hat der Arbeitnehmer den Schaden nur leicht fahrlässig ("leichte" und "leichteste" Fahrlässigkeit = geringe Schuld) herbeigeführt, so ist er dem Arbeitgeber überhaupt nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

2. Vom Zivilrecht des BGB abweichend müssen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf die Beeinträchtigung des Rechtsgutes als solche beziehen. Beispiel: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit werden nicht allein deshalb bejaht, weil der Arbeitnehmer sich über Weisungen des Arbeitgebers hinwegsetzt.

3. Ebenfalls abweichend von den Haftungsregelungen des BGB, muss der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen.

4. Die Gerichte müssen ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers von Amts wegen berücksichtigen. Trifft den Arbeitgeber eine Mitschuld, wirkt sie sich auch dann haftungsmindernd aus, wenn der Arbeitnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.

5. Hat der Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einer dritten Person einen Schaden zugefügt, so haftet er zwar dem/den Dritten gegenüber auf den vollen Schaden. Er hat jedoch gegen den Arbeitgeber einen sog. Freistellungsanspruch, soweit er nach den genannten Grundsätzen nicht oder nicht in vollem Umfang haftet. Das heißt, er kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Schaden in Höhe seiner Haftungsquote gegenüber dem Dritten begleicht.
Geht der Arbeitgeber allerdings in Konkurs und kann deshalb an den Dritten nichts leisten, haftet der Arbeitnehmer auf den vollen Schaden.

6. Führt das Verhalten eines Arbeitnehmers zur Schädigung eines Arbeitskollegen, so gilt folgendes:

a) Bei Sachschäden haftet der Arbeitnehmer voll. Er hat jedoch gegen den Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch, soweit dieser nach dem oben Gesagten haftet.

b) Bei Personenschäden ist jede Haftung ausgeschlossen, § 105 Abs.1 SGB VII.

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