Ältere Arbeitnehmer - Schutzbestimmungen

 

1. Das Älterwerden hat auch für das Arbeitsleben seine Folgen: Ältere Menschen sind häufiger von Arbeitslosigkeit betroffen und finden schwerer einen neuen Arbeitsplatz als jüngere Arbeitnehmer. Nicht selten werden Menschen, die erst 40 bis 45 Jahre alt sind, bereits zum "alten Eisen" gezählt. Abgesehen davon sind ältere Menschen wegen nachlassender Leistungen auch von Herabgruppierungen hinsichtlich ihres Lohnes betroffen.

2. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz oder zur Wiedereingliederung älterer Arbeitnehmer ins Berufsleben gibt es nur punktuell:

a) Einerseits wird die Altersteilzeitarbeit vom Arbeitsamt bezuschusst.
b) Andererseits können Arbeitgeber, die ältere Arbeitnehmer einstellen, Lohnzuschüsse erhalten, § 218 Abs.1 SGB III. Diese Bezuschussung soll die Chance zur Wiedereinstellung erhöhen. Das Wort "älter" bedeutet allerdings in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt sein muss. Anzumerken ist, dass bis zum 31.12.2000 die Altersgrenze auf 50 Jahre herabgesetzt ist, § 97 Abs. 3 AFG.

3. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus bieten aber auch tarifvertragliche Bestimmungen Schutzbestimmungen für ältere Arbeitnehmer. Ein großer Teil der Tarifverträge sieht eine Verdienstsicherung vom 50. oder 55. Lebensjahr an vor und schließt die ordentliche Kündigung vom 40., 50., oder 55. Lebensjahr an aus. Allerdings setzen diese Bestimmungen meistens eine Betriebszugehörigkeit von 10, 15 oder 20 Jahren voraus.

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