1. Das muss der Arbeitnehmer beachten:
a) Grundsätzlich ist von einem Vertrag über eine Abfindung abzuraten. Soll trotzdem ein Abfindungsvertrag geschlossen werden, muss er so formuliert sein, dass die Abfindung "für den Verlust des Arbeitsplatzes" gezahlt wird und nicht "für geleistete Dienste". Die Abfindung darf also kein verdecktes Arbeitsentgelt sein.
b) Eine bessere Möglichkeit ist die arbeitgeberseitige Kündigung wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes und die separate Vereinbarung einer Sozialabfindung.
c) Die gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden, um einer Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes zu entgehen.
d) Von diesen Regeln sollte der Arbeitnehmer nur abweichen, wenn er finanziell nicht auf das Arbeitsamt angewiesen ist, z.B. weil er sich sofort selbständig machen will oder bereits einen neuen Job hat.2. Das muss der Arbeitgeber beachten:
Löst
der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem älteren Arbeitnehmer (= älter
als 56 Jahre), den er in den letzten vier Jahren mindestens 24 Monate
beitragspflichtig beschäftigt hat, tritt unter Umständen eine Erstattungspflicht
gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit ein, § 147a Abs. 4 SGB III. Liegen die
entsprechenden Voraussetzungen vor, muss der Arbeitgeber für die Zeit nach
Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen bis zu zwei Jahre lang das
Arbeitslosengeld sowie die darauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung erstatten.
Diese Gefahr besteht auch, wenn anstatt der Kündigung ein Aufhebungsvertrages
geschlossen wird und zwar
selbst dann, wenn die Kündigung
sozial gerechtfertigt gewesen wäre.
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