Anrechnung von verschiedenen Abfindungen aufeinander

Abfindungen aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses können verschiedene Rechtsgrundlagen und damit Anspruchsgrundlagen haben. Sie können aus einem Sozialplan, einer Aufhebungsvereinbarung, einem Tarifvertrag, einer gerichtlichen Festsetzung nach einer Auflösungsentscheidung (§§ 9, 10 KSchG) oder einer gerichtlichen Festsetzung eines Nachteilsausgleichs (§ 113 BetrVG) folgen.

Es ist daher möglich, dass dem Arbeitnehmer mehrere Abfindungen zustehen. Ist diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine Anrechnung der Abfindung aufeinander stattfindet.

1. Grundsätzlich gilt, dass individualrechtlich vereinbarte Abfindungen (z.B. aus einem Aufhebungsvertrag) nicht auf kollektiv-rechtlich begründete Abfindungen (z.B. aus Sozialplan oder Tarifvertrag) anrechenbar sind. Dies begründet sich daraus, dass kollektivrechtliche Anspruchsgrundlagen regelmäßig andere Zwecksetzungen haben, als individualrechtlich begründete Leistungen.

Eine Anrechnung findet allerdings statt, wenn die Kollektivregelung oder die Individualabrede eine entsprechende Regelung enthält, die Anrechnung also vereinbart ist.

2. Auch im Verhältnis von Sozialplan und (individualrechtlichem) Nachteilsausgleich ist eine Anrechnung grundsätzlich nicht möglich. Ein Nachteilsausgleich wird erst gewährt, wenn der Arbeitgeber seine aus dem BetrVG folgenden Verhandlungsobliegenheiten verletzt hat. Allein dadurch, dass der Arbeitgeber sich - nachdem der Anspruch auf einen Nachteilsausgleich bereits entstanden ist - doch noch auf einen Sozialplan einlässt, beseitigt den Nachteilsausgleich nicht wieder.

Auch hier gilt allerdings: Eine Anrechnung ist dann möglich, wenn sie im Sozialplan geregelt ist. 

3. Bestehen keine vertraglichen Regelungen hinsichtlich einer Anrechnung, kann eine gegenseitige Anrechnungsmöglichkeit nur dann angenommen werden, wenn die Abfindungsleistungen identischen Zwecken dienen. Beispiel: Im Verhältnis zwischen Tarifabfindung und Sozialplanleistung findet eine Anrechnung statt, wenn das tarifliche Rationalisierungsschutzabkommen speziell als Auffanglösung für bestimmte Betriebsänderungen und Sozialplanregelungen dient.

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